Zusätzliche Betreuungsleistungen - § 45b SGB XI

Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Wenn man von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen spricht, ist damit eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse gemeint, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.

 

Wer kann zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen beziehen?

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege  können ergänzend zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen zusätzliche Betreuungs-/Entlastungsleistungen erhalten. Hierfür steht seit 01.01.2017 ein Budget von 125,00 EUR monatlich zur Verfügung.

 

Aber: Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt!

 

Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

Die Kriterien für die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz sind im Gesetz festgelegt. Sie sind beispielsweise erfüllt, wenn der oder die Pflegebedürftige die Tendenz dazu aufweist, wegzulaufen, wenn sie gefährliche Situationen verursacht, die eigene Versorgung nicht mehr gewährleisten kann, eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus’ aufweist oder aggressives Verhalten zeigt. Diese Bedingungen für eine entsprechende Einstufung treffen vor allem auf demenzkranke Personen zu. Aber auch bei psychischen Erkrankungen oder einer geistigen Behinderungen können diese Kriterien greifen. 

 

Wie viel Geld steht mir zu?

Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen liegt derzeit bei 125 € monatlich. Das bedeutet also, dass jährlich bis zu 1.500 € zusätzlicher Leistungen durch die Pflegekasse bezahlt werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

 

Sie können das monatliche Budget für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sogar noch aufstocken. Das ist möglich, wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben (also auf die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes), diesen aber nicht voll ausschöpfen. Dann können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.

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